Halteplätze oder Taxenstände Taxen haben das Recht zum Halten an Taxihalteplätzen, auch Taxenstände genannt. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen an diesen Taxihalteplätzen nicht halten (§ 41 i.V.m. Anlage 2 Ziffer 15 – Zeichen 229 – StVO). Weiter →