Freigestellte Verkehre sind in der Verordnung über die Freistellung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (FreistellungsVO PBefG) geregelt. Diese Verordnung schränkt den Anwendungsbereich des PBefG ein.
Die Ermächtigung zum Erlass der Freistellungsverordnung in § 57 Abs. 1 Nr. 8 PBefG hat die Einschränkung, dass nur bestimmte Beförderungsfälle, die im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallen, von den Vorschriften des Gesetzes befreit werden können.