
Die Gemischtgenehmigungals Zwitterverkehrsform kann laut § 46 Abs. 3 PBefG bei entsprechender Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde, also der Regierungspräsidien bzw. Regierungen, in Orten unter 50.000 Einwohnern existieren. Es handelt sich dabei um eine Doppelgenehmigung, d.h., dass für dasselbe Fahrzeug eine…