
Die Ermächtigung zum Erlass der Freistellungsverordnung in § 57 Abs. 1 Nr. 8 PBefG hat die Einschränkung, dass nur bestimmte Beförderungsfälle, die im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallen, von den Vorschriften des Gesetzes befreit werden können.