Es gibt genau Definitionen darüber, wie Linienverkehr oder im Gegenzug dazu Gelegenheitsverkehr bestimmt sind. Als Gelegenheitsverkehr wird demnach die Personenbeförderung mit Kfz bezeichnet, die nicht Linienverkehr ist (§ 46 PBefG).
Taxifahrer dürfen die Busspur benutzen. Offiziell ist das die Berechtigung zur Mitbenutzung sogenannter Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs („Busspurmitbenutzung“).