Taxifahrer befördern nicht nur Geschäftsreisende und Restaurant- sowie Gaststättenbesucher, sondern in ganz erheblichem Umfange auch ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Kinder.
Schon aus allgemeinem Schuldrecht, nämlich § 368 BGB, ist der Taxi- ebenso wie der Mietwagenfahrer bei der Abrechnung zur Erteilung einer Quittung verpflichtet. Das findet sich häufig auch noch einmal in der Taxitarifordnung wieder.